Ab dem 1. März  jeden Jahres gilt bis zum 30. September das sogenannte Sommerrodungsverbot, Busgeldkatalog und Radgeber.
Was ist verboten und was gestattet?
Laut § 39 des Gesetzestextes ist es verboten,
-Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
-Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzu­schneiden oder auf den Stock zu setzen.

Nutzen Sie jetzt noch die Steuern sparenden Dienstleistungen und denken sie an das Sommerrodungsverbot ab dem 1. März.