Ab dem 1. März jeden Jahres gilt bis zum 30. September das sogenannte Sommerrodungsverbot, Busgeldkatalog und Radgeber.
Was ist verboten und was gestattet?
Laut § 39 des Gesetzestextes ist es verboten,
-Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
-Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Nutzen Sie jetzt noch die Steuern sparenden Dienstleistungen und denken sie an das Sommerrodungsverbot ab dem 1. März.